Schutz von Personen und Verhinderung von Missbrauch
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I. Einführung
Stiftung Humanitäre Hilfe (FSH) ist eine internationale Solidaritätsorganisation, die sich dem Schutz der Rechte von Einzelpersonen in schutzbedürftigen Situationen verschrieben hat, insbesondere von Kindern, Waisen, Witwen, Menschen mit Behinderungen und ganz allgemein den Menschenrechten. Der Respekt und die Würde der Betroffenen sowie derjenigen, die von unseren Massnahmen profitieren, und ihrer Gemeinschaften bilden den Grundstein für das Engagement unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der Stiftungsrat erlässt und ratifiziert diesen Verhaltenskodex, dessen Ziel es ist, Verhaltensgrundsätze festzulegen und die Grundwerte zum Schutz der Mitarbeiter und Begünstigten der Stiftung zu erläutern. Dieser Verhaltenskodex legt einen operativen Rahmen für die Interaktionen zwischen den Mitarbeitern und Partnern der Stiftung mit den Begünstigten fest. Er soll die erwarteten Verhaltensweisen und Praktiken erläutern und damit Mindeststandards für die Stiftung definieren, während er gleichzeitig Handlungen aufzeigt, die vermieden werden sollten, damit diese Beziehungen mit der von der Stiftung entwickelten Ethik in Einklang stehen.
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II. Annahme
Dieser Verhaltenskodex gilt für Einzelpersonen, die durch einen Arbeitsvertrag mit der FSH verbunden sind, sei es vorübergehend oder dauerhaft, sowie für Berater, Praktikanten, Freiwillige, Ehrenamtliche, Anbieterorganisationen und Partnerorganisationen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der FSH. Sie erstreckt sich auf alle beruflichen und nichtberuflichen Situationen, unabhängig davon, ob sie sich während der Arbeitszeit oder ausserhalb der Arbeitszeit ereignen.
Die Annahme des Verhaltenskodexes unterliegt der Abstimmung durch den Stiftungsrat, wobei eine einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich ist. Änderungen am Verhaltenskodex folgen demselben Beschlussfassungsverfahren und erfordern eine einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder des Stiftungsrats.
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III. Zweck dieses Verhaltenskodex
Dieser Verhaltenskodex soll den Schutz aller Nutzniesser der FSH-Massnahmen gewährleisten, unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt betroffen sind, sowie den Schutz von Einzelpersonen innerhalb der Gemeinschaften, die mit diesen Massnahmen in Berührung kommen, insbesondere von Kindern, Frauen, Menschen mit Behinderungen und allen Personen, die sich in einer gefährdeten Situation befinden.
Wir verlangen kategorisch, dass sich unsere Mitarbeiter und Partner strikt an diesen Verhaltenskodex halten. Die leitenden Mitarbeiter sind dafür verantwortlich, dass die ihnen unterstellten Mitarbeiter diesen Verhaltenskodex strikt einhalten, indem sie für ein vorbildliches Arbeitsumfeld sorgen.
Dieser Verhaltenskodex gilt für alle Personen, die in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der FSH stehen, für Berater, Praktikanten, Freiwillige, Ehrenamtliche sowie für Anbieter- und Partnerorganisationen, die mit der FSH zusammenarbeiten. Sie gilt in allen Situationen, ob beruflich oder privat, sowohl während der Arbeitszeit als auch ausserhalb.
FSH erwartet auch von ihren nationalen und internationalen Partnern sowie von deren Mitarbeitern, Lieferanten und Dienstleistern, dass sie sich integer und im Einklang mit diesem Verhaltenskodex verhalten.
FSH verpflichtet sich ausdrücklich, besondere Wachsamkeit walten zu lassen, um nicht mit Einzelpersonen, Gruppen oder Organisationen zusammenzuarbeiten, die Verbindungen zum Drogenhandel, Waffenhandel, Menschenhandel und/oder zur Ausbeutung von Menschen, insbesondere in den schlimmsten Formen der Arbeit wie Kinderarbeit und Prostitution, haben. Darüber hinaus verbietet sie sich die Zusammenarbeit mit Einzelpersonen, die verdächtigt werden, in andere kriminelle Aktivitäten wie Steuerbetrug und/oder -hinterziehung verwickelt zu sein.
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IV. Grundprinzipien
1. Achtung der grundlegenden Menschenrechte
FSH ist eine internationale Solidaritätsorganisation, die den Schutz der Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer Mission stellt. Ihr Engagement zielt darauf ab, Ungerechtigkeit, Armut und Unsicherheit zu bekämpfen, indem sie den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen Hilfe leistet. Ihr oberstes Ziel ist es, das Leid dieser Menschen zu lindern und ihre Lebensbedingungen zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf der Achtung der Grundrechte aller Begünstigten liegt. Dazu gehört auch die Achtung ihrer Würde und körperlichen Unversehrtheit.
2. Unabhängigkeit und Neutralität
FSH arbeitet mit benachteiligten Bevölkerungsgruppen unter Wahrung strikter politischer und religiöser Neutralität und respektiert deren politische, religiöse und rassische Vielfalt. Sie bewahrt strikt ihre Unabhängigkeit von staatlichen, politischen und religiösen Autoritäten, um ihre Autonomie zu wahren.
3. Prinzip der Nichtdiskriminierung
FSH handelt nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und achtet sorgfältig darauf, dass die geleistete Hilfe unabhängig von der Rasse, dem Geschlecht, dem Glauben oder der Nationalität des Empfängers und ohne jede Form der Diskriminierung geleistet wird. Sein Einsatz für die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen erfolgt unterschiedslos und ausschliesslich mit dem Ziel, ihre dringenden Bedürfnisse zu befriedigen und ihre Not zu lindern. Die Hilfe wird auf der Grundlage der Bedürfnisse von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften geleistet, ohne von der Zugehörigkeit der Empfänger zu bestimmten politischen, religiösen oder anderen Ansichten abhängig zu sein.
4. Schutz der Kindheit
FSH setzt sich aktiv für den Schutz und die Sicherheit von Kindern bei seinen Einsätzen ein. Sie verlangt von ihren Mitarbeitern und Partnern ein einwandfreies Verhalten gegenüber Kindern, das absoluten Respekt und das Setzen angemessener Grenzen einschliesst. Unangemessene Handlungen wie das Berühren eines Kindes auf ungebührliche Weise, der Gebrauch einer unangemessenen Sprache, das Machen ungesunder Vorschläge, Provokation, Belästigung, Herabsetzung, Verachtung eines Kindes oder Respektlosigkeit gegenüber seinen kulturellen oder kultischen Praktiken sind strengstens untersagt. FSH verfolgt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Kindesmissbrauch und appelliert an die Verantwortung aller Beteiligten. Jeder, der Zeuge eines unangemessenen Verhaltens wird, ist verpflichtet, dieses den leitenden Mitgliedern der Stiftung zu melden. Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz stellt eine schwere Verfehlung dar, die unter das Strafrecht fällt, und kann zur Anzeige bei den zuständigen Behörden sowie zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen führen.
5. Achtung der Integrität von Personen
FSH bekräftigt sein starkes Engagement für die Integrität der Menschen, denen es hilft. Jegliches Kommunikationsmaterial, das persönliche Informationen und/oder Bilder von Kindern und ihren Familien verwendet, muss den ethischen Grundsätzen und den geltenden Grundregeln für solche Materialien entsprechen. Dazu gehört unter anderem, dass vor der Veröffentlichung eines Fotos oder einer Aussage des Kindes die vorherige Zustimmung des Kindes, seiner Eltern oder einer für das Kind gesetzlich verantwortlichen Person eingeholt wird. Es ist unbedingt erforderlich, stets die Würde des Kindes zu achten, vor allem seine Sicherheit zu gewährleisten und seine Privatsphäre zu schützen, wo dies erforderlich ist, und keine Fotos von nackten oder unangemessen gekleideten Kindern zu veröffentlichen. Die Verbreitung von Bildern und Informationen im Zusammenhang mit unseren Begünstigten ist strikt auf den professionellen Gebrauch beschränkt und darf nur über unsere offiziellen Kommunikationskanäle erfolgen.
6. Schutz von Daten und Bildern
FSH verpflichtet sich nachdrücklich, das in der Schweiz und in den Einsatzländern geltende Datenschutzrecht einzuhalten und die Vertraulichkeit der persönlichen Daten von Begünstigten, Spenderinnen und Spendern oder anderen Beteiligten zu wahren. Sie verlangt von ihren Mitarbeitern und Partnern zwingend, dass sie die geltenden Datenschutzgesetze einhalten. Es wird verlangt, dass die Daten ausschliesslich auf rechtmässige, faire und transparente Weise verarbeitet werden. Sie dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmässige Zwecke erhoben und verarbeitet werden, wobei eine angemessene Sicherheit zu gewährleisten ist.
7. Missbrauchsprävention: Kampf gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch
FSH verurteilt kategorisch jede Form des sexuellen Missbrauchs und/oder der sexuellen Ausbeutung. FSH verfolgt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber solchen Praktiken, unabhängig davon, ob sie sich gegen Empfänger, Mitarbeiter, Mitarbeiter von Partnerunternehmen oder andere gefährdete Personen richten und von einem Mitarbeiter oder einem in seinem Namen handelnden Bevollmächtigten begangen werden. Es wird kein missbräuchliches Verhalten geduldet, sei es physisch, psychologisch, sexuell oder wirtschaftlich, sei es absichtlich oder aufgrund von Fahrlässigkeit. Drohungen, Belästigung, Missbrauch von Autorität, betrügerische Geschäftsführung und Unterschlagung, Absprachen, Gewaltanwendung oder Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung sowie jede andere Form von Missbrauch werden unter keinen Umständen toleriert. Es ist strengstens untersagt, sexuelle oder andere Gefälligkeiten als Gegenleistung für Geld, Arbeit, Güter, Dienstleistungen oder Unterstützung jeglicher Art zu verlangen. Ein solcher Missbrauch stellt ein nicht tolerierbares, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten dar und kann zu einer Anzeige bei den zuständigen Behörden sowie zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen führen.
8. Bekämpfung von Betrug und Korruption
FSH setzt sich entschieden für die Bekämpfung von Betrug und Korruption ein. Sie verfolgt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption und verbietet ausdrücklich jede Form von Bestechung, Erpressung, Schmiergeldzahlungen und Veruntreuung von Geldern. Es ist ihren Angestellten, Mitarbeitern und Partnern ausdrücklich untersagt, direkt oder indirekt über Dritte irgendwelche Wertgegenstände zu versprechen, anzubieten, zu genehmigen, zu verschenken oder anzunehmen, um einen Vertrag oder Geschäfte zu erhalten oder zu behalten, Verträge auf bestimmte Personen oder Unternehmen zu lenken oder sich auf irgendeine Weise einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. FSH verlangt von ihren Partnern, dass sie korrupte Praktiken weder bei Amtsträgern noch bei Privatpersonen dulden oder sich aktiv daran beteiligen. Es ist strengstens untersagt, Geschenke vorzuschlagen, anzubieten oder anzunehmen, die beabsichtigen oder bewirken, den Entscheidungsfindungsprozess eines Partners oder einer anderen Partei zu beeinflussen. Ebenso dürfen keine Zuwendungen angenommen werden, die den eigenen Entscheidungsprozess beeinflussen könnten. FSH behält sich das Recht vor, die Vertragsbeziehung im Falle eines nachweislich korrupten Verhaltens im Verantwortungsbereich ihrer Partner sofort zu beenden und behält sich das Recht vor, gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
9. Bekämpfung von Interessenkonflikten
FSH ergreift vorbeugende Massnahmen, um Situationen oder Aktivitäten zu vermeiden, die zu einem Konflikt zwischen seinen Interessen und denen der Beteiligten, insbesondere seiner Mitglieder, Partner, Berater und Dienstleister, führen könnten. Sie verpflichtet sich, Situationen zu verhindern, in denen die Handlungen dieser Parteien durch ihre persönlichen Interessen beeinflusst werden könnten oder den Anschein erwecken, dies zu tun. Die Stakeholder ihrerseits verpflichten sich, jeden Anschein von Interessenkonflikten zu vermeiden und sicherzustellen, dass sich solche Situationen nicht negativ auf die Stiftung auswirken.
Jeder Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der von einem Mitglied, einem Mitarbeiter oder dem Personal eines Partners direkt oder indirekt angenommen wird, darf unter keinen Umständen die Unabhängigkeit der betreffenden Person und damit die Integrität der FSH gefährden oder als gefährdend wahrgenommen werden. Alle Mitglieder, Mitarbeiter und Partner dürfen ihre Aufgaben nicht dazu nutzen, um persönliche Vorteile zu erlangen oder nahestehenden Personen Vorteile zu verschaffen.
FSH verlangt von den geschäftsführenden Mitgliedern die sofortige Offenlegung aller aktuellen oder potenziellen Interessenkonflikte, damit eine angemessene Lösung gefunden werden kann. Dies soll Transparenz gewährleisten und das Vertrauen in die Aktivitäten der Stiftung aufrechterhalten.
10. Präventive Massnahmen gegen Interessenkonflikte
Um Interessenkonflikten vorzubeugen und die Integrität ihrer Geschäfte zu gewährleisten, ergreift FSH die folgenden Präventivmassnahmen:
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Obligatorische Offenlegungspolitik: Mitglieder, Mitarbeiter, Partner, Berater und Dienstleister sind verpflichtet, tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte unverzüglich gegenüber den leitenden Mitgliedern der Stiftung offenzulegen.
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Schulung und Sensibilisierung: FSH ist verpflichtet, regelmässige Schulungsprogramme einzurichten, um Mitglieder, Mitarbeiter und Partner über die Natur von Interessenkonflikten sowie die damit verbundenen ethischen und rechtlichen Konsequenzen aufzuklären.
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Erstellung von Verhaltenskodizes: FSH entwickelt und kommuniziert klare und detaillierte Verhaltenskodizes, die die ethischen Standards spezifizieren, die im Zusammenhang mit Interessenkonflikten einzuhalten sind, und die die Bedeutung von Integrität bei allen beruflichen Interaktionen betonen.
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Ethikkommission: FSH setzt eine interne Ethikkommission ein, um offengelegte Interessenkonflikte auf unparteiische und transparente Weise zu bewerten und zu lösen.
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Regelmässige Überprüfungen von Interessenkonflikten: FSH führt regelmässige Überprüfungen durch, die von den leitenden Mitgliedern oder dem Ethikausschuss geleitet werden, um potenzielle oder bestehende Interessenkonflikte zu identifizieren und zu bewerten.
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Beschränkungen für persönliche Vorteile: FSH hat strenge Richtlinien aufgestellt, die die Annahme von finanziellen oder materiellen Vorteilen verbieten, die die Unabhängigkeit eines Mitglieds, Mitarbeiters oder Partners beeinflussen könnten.
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Verfahren zum Umgang mit Interessenkonflikten: FSH entwickelt klare Verfahren zum Umgang mit offengelegten Interessenkonflikten, u. a. durch den vorübergehenden Rückzug oder die Neuzuweisung von Verantwortlichkeiten des betroffenen Mitglieds, wodurch eine objektive Entscheidungsfindung gewährleistet wird.
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Regelmässige Bewertung der Richtlinien: In regelmässigen Abständen werden die Richtlinien und Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten neu bewertet und gegebenenfalls angepasst, um ihre kontinuierliche Wirksamkeit zu gewährleisten.
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i) Unabhängige Prüfungen: Bei Bedarf führt FSH unabhängige Audits durch, um die Wirksamkeit von Präventivmassnahmen zu bewerten und die Einhaltung ethischer und gesetzlicher Standards sicherzustellen.
Mit diesen Massnahmen verpflichtet sich FSH, eine Organisationskultur aufrechtzuerhalten, die auf Ethik, Transparenz und die Vermeidung von Interessenkonflikten ausgerichtet ist. Diese Initiativen tragen dazu bei, das Vertrauen der Stakeholder zu bewahren und sicherzustellen, dass die humanitäre Mission des FSH mit Integrität und Verantwortung erfüllt wird.
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V. Projektmanagement-Leitfaden
Der Stiftungsrat bestätigt die Einführung eines Projektmanagement-Leitfadens, der die Grundsätze, Richtlinien, Verfahren und Instrumente für das Management der Projekte und Aktivitäten der FSH festlegt. Der Leitfaden soll die Verfahren definieren, die bei der Planung, Umsetzung und Überwachung der von der Stiftung initiierten Programme, Projekte der internationalen Solidarität und Fundraising-Aktionen zu beachten sind. Der Leitfaden soll als unverbindliches Referenzdokument für das operative Büro dienen und die Umsetzung der Projekte und Aktivitäten der FSH leiten.
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VI. Kontrolle des operativen Managements
Der Stiftungsrat holt regelmässig Berichte über die operative Verwaltung und die Verwendung der Stiftungsgelder ein. Diese Berichte sollten umfassend abgefasst sein, so dass der Stiftungsrat die konkrete Verteilung der Gelder nachvollziehen kann. Der Vorstand erstellt innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anfrage einen Bericht an den Stiftungsrat, in dem die operativen Aspekte der Verwaltung und die Verwendung der finanziellen Mittel der Stiftung detailliert beschrieben werden.
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VII. Ethikkommission der Stiftung: Ermittlungs-, Untersuchungs- und Beschwerdeverfahren
1. Einsetzung der Kommission: Im Falle eines Verstosses gegen die im Verhaltenskodex festgelegten Grundsätze und Werte durch einen Mitarbeiter muss der Ratsvorsitzende oder sein Stellvertreter von sich aus oder aufgrund der Anregung eines anderen Rats- oder Ausschussmitglieds eine Kommission einsetzen, die sich mit der Untersuchung der angeblichen Verstösse befasst. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen zu prüfen und im Falle eines erwiesenen Verstosses geeignete Massnahmen zu ergreifen.
2. Zusammensetzung der Kommission: Die vom Stiftungsrat eingesetzte Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei gewählten Mitgliedern. Sie setzt sich aus einem Mitglied aus dem Rat, einem Mitglied des Vorstands und einem Mitglied ausserhalb der FSH oder des Rechtsberaters der Stiftung zusammen. Die Kommission kann bei Bedarf FSH-externe Dienstleistungen und Fachkompetenz hinzuziehen.
3. Meldung des Verstosses: Jede verwerfliche Handlung, insbesondere Betrugs- und Korruptionsdelikte, muss unbedingt gemeldet werden. Jede Person - ob Mitarbeiter, Angestellter, Freiwilliger, Begünstigter, Partner oder Zeuge -, die einen Verdacht auf ein Verhalten hat, das gegen die Regeln des Verhaltenskodex verstösst, wird dringend aufgefordert, dies dem Vorgesetzten zu melden. Ist dieser beteiligt oder könnte er beteiligt sein, kann die Meldung an den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Rates oder den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses gerichtet werden.
Die Identität des ausschreibenden Mitarbeiters wird vertraulich behandelt, es sei denn, die Offenlegung ist für weitere Ermittlungen erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben. Vergeltungsmassnahmen gegen den meldenden Mitarbeiter werden nicht toleriert.
4. Entscheidung und Empfehlung: Die Kommission trifft innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung eine Entscheidung, gibt eine Stellungnahme ab oder spricht Empfehlungen aus. Seine Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen werden bei Bedarf den betroffenen Parteien, dem Vorsitzenden des Stiftungsrats, dem Generaldirektor des Vorstands und gegebenenfalls den stellvertretenden Vorsitzenden dieser Gremien mitgeteilt. Alle Dokumente werden vertraulich behandelt und an einem sicheren Ort aufbewahrt.
5. Konsequenzen und Sanktionen: Jeder Verstoss gegen den Verhaltenskodex kann mit Sanktionen geahndet werden. Diese Sanktionen können arbeitsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zu den Sanktionen gehören u. a. Verwarnung, Entlassung, Schadenersatz und/oder die Einreichung einer Strafanzeige/Strafanzeige. Die Entscheidungen der Kommission werden unter Einhaltung der FSH-Reglemente und der geltenden Schweizer Gesetze umgesetzt.
Dieser Verhaltenskodex ist ein Anhang zu Reglement 1 der FSH, das von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht endgültig genehmigt werden muss, um endgültig abgesegnet zu werden. Die Stiftung bietet Versionen des Verhaltenskodex in verschiedenen Sprachen an, unter anderem in Deutsch, Französisch, Englisch und Arabisch.
Er wurde am 10. Dezember 2023 vom Stiftungsrat verabschiedet und der Bundesbehörde zur endgültigen Genehmigung vorgelegt.